[1] Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.[2] 1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.(wird ausgeführt)[3] 2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
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机译:[1]根据VwGO第132条第2款的所有接纳理由提出的投诉,仍未成功 R n [2] 1.投诉所断言的程序缺陷(VwGO的第132条第2款第3款)并不能证明 r n [3] 2.此案也不具有投诉所附的基本含义(VwGO第132条第2款第3款)。
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