Der Fall: Im vorliegenden Fall wurde ein Transportunternehmen, das zu einer deutschen Transportgruppe gehörte, mit dem Lkw-Transport von Textilien beauftragt, die für verschiedene Empfänger in Österreich bestimmt gewesen waren. Der Hauptfrächter führte den Transport von Deutschland nach Wien selbst durch, weil er den Auftrag an einen Subfrächter aus Österreich untervergeben hatte. Wiederum vergab der Subfrächter den Transportauftrag an einen zweiten Unterfrächter, der den Transportauftrag von Wien nach Salzburg angenommen hatte. Der Fahrer des Unterfrächters lieferte die Textilien jedoch nicht - wie vorgesehen -an die rechtmäßigen Empfänger aus, denn auf dem Transportabschnitt von Wien nach Salzburg kam es am 21. August 2000 zu einem Verkehrsunfall. Zunächst einmal landete der Schadensersatzprozess gegen den Unterfrächter vor dem Essener Landgericht (LG) in Nordrhein-Westfalen. Der Unterfrächter habe den Lkw, so die Klagbegründung, nicht ordnungsgemäß gewartet. Die fehlenden Wartungen führten zu Mängeln an den Bremsen, die schadenskausal waren, so der Rechtsanwalt des Rechtsnachfolgers des führenden Transportversicherers. Letztlich wurde aber die Klage beim LG mangels fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen. Der Transportversicherer verklagte den Unterfrächter in Österreich in Höhe von 24.295,96 Euro. Der klagende Transportversicherer, der die Interessen des Absenders vertrat, berief sich darauf, dass nach § 67 Versicherungsvertragsgesetz (WG) die Ansprüche auf den Kläger übergegangen seien. Dagegen wehrte sich der Unterfrächter unter anderem damit, dass die Wartungsmängel keine schadenskausale Verkehrsunfallursache entfaltet haben. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Schadensersatzanspruch aus dem Vertrag, der bereits nach Artikel 28 Bestimmungen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) verjährt gewesen sei - ebenso alle anderen Ansprüche, insbesondere aus Delikt, einschließe.
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