Die DWA hat die Entwürfe von Teil 1: „Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen" und Teil 2: „Rohrleitungen aus polymeren Werkstoffen" des Arbeitsblattes DWA-A 780 „Technische Regel wassergefährdender Stoffe - Oberirdische Rohrleitungen" vorgelegt und zur Diskussion gestellt. Die künftige bundesweit gültige Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) verlangt in § 21 Abs. 1, dass oberirdische Rohrleitungen zur Fortleitung wassergefährdender flüssiger Stoffe mit Rückhalteeinrichtungen auszurüsten sind, die so bemessen sein müssen, dass sie das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsmaßnahmen austretende Flüssigkeitsvolumen aufnehmen können. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 AwSV können die Anforderungen an Rückhalteeinrichtungen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass ein vergleichbares Sicherheitsniveau erreicht wird. Für Rohrleitungen, die Flüssigkeiten der WGK 1 fortleiten, kann ohne Durchführung einer Gefährdungsabschätzung auf Rückhalteeinrichtungen verzichtet werden, wenn die Flächen, über die die Rohrleitungen führen, aufgrund ihrer Empfindlichkeit und Nutzung keines besonderen Schutzes bedürfen.
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