So erfreulich es ist, dass die Polizei seit Januar 2002 auf ein Gewaltschutzgesetz und seit März 2007 auf einen § 238 StGB (Nachstellung) zurückgreifen kann, so traurig ist es, dass insbesondere Frauen jahrzehntelang sog. Stalkern mehr oderrnweniger schutzlos ausgeliefert waren. 1963 in die Polizei eingetreten, hatte ich es schon ziemlich früh mit Stalkern bzw. ihren Opfern zu tun. Stalking wurde damals als „Privatsache" abgetan, insbesondere dann, wenn die Polizei mangels Straftatbestand nicht einschreiten konnte. Aber selbst wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen und es zu Straftaten gekommen war, hatten die Opfer wenig Hilfe zu erwarten. Soweit es sich um Antragsdelikte handelte, wurde das öf-rnfentliche Interesse an einer Strafverfolgung von der Staatsanwaltschaft nur in seltenen Fällen, das besondere öffentliche Interesse in der Regel niemals bejaht. Selbst bei schwereren Offizialdelikten kam es äußerst selten zu einer Anklage.rnIch habe mir damals von den Opfern häufig den Vorwurf anhören müssen, ob es denn erst Tote geben muss, bevor Polizei und Justiz tätig werden. Leider war diese Frage nur allzu berechtigt. Es ist für mich, jetzt Pensionär, eine Genugtuung zu lesen.
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