Vorgaben der Europäischen Union (EU) in ihrer Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (2008/99/EG) sind bis zum 26. Dezember dieses Jahres in innerstaatliches Recht umzusetzen. Mitgliedsstaaten sind danach verpflichtet, in ihren strafrechtlichen Vorschriften Sanktionen für schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht vorzusehen. Grund dafür, so die Begründung der EU, sei die Zunahme von Verstößen gegen Umweltstraftaten und deren Auswirkungen, die in steigendem Maße über die Grenzen des Staates hinausgingen, in dem die Straftaten begangen werden.
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