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Art. 33 REACh: Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen

机译:REACh第33条:有义务传递有关物品中物质的信息

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摘要

„(1) Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an. (2) Auf Ersuchen eines Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines Er- zeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem Verbraucher die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.
机译:'1.物品的任何供应商所含物质符合第57条的标准,并且根据第59条第(1)款所确定的浓度按质量计超过0.1%(w / w),应向该物品的购买者提供可供其使用的物质有足够的信息可安全地使用该物品,但至少是有关物质的名称。 2.应消费者的要求,任何产品的供应商应向消费者提供含有符合第57条标准并根据第59条第1款确定的浓度大于0.1%(w / w)的物质的产品。可获得足够安全使用该产品的可用信息,但至少要提供有关物质的名称。

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  • 来源
    《UmweltMagazin》 |2010年第12期|p.48|共1页
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