Die Mitteilung einer Haus?rztin an die Stra?enverkehrsbeh?rde, dass berechtigte Zweifel an der Fahreignung eines Patienten bestehen, ohne eine Diagnose zu nennen, stellt keine ausreichende Grundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis dar. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine Haus?rztin die Beh?rde gebeten, die Fahrtauglichkeit ihres Patienten zu überprüfen, weil sie aufgrund seiner Erkrankungen berechtigte Zweifel an dessen Fahrtauglichkeit habe. Die Beh?rde forderte den Mann daraufhin auf, ein ?rztliches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit vorzulegen. Der Patient machte hingegen geltend, die Mitteilung der Haus?rztin sei nicht verwertbar, weil diese damit gegen die ?rztliche Schweigepflicht versto?en habe. Zudem lie?en sich die Bedenken gegen seine Eignung zum Autofahren nicht mit Tatsachen begründen. Ein Gutachten legte er innerhalb der gesetzten Frist nicht vor. Dem Mann wurde daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen, wogegen er erfolgreich klagte. Das Verwaltungsgericht Regensburg ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stra?enverkehrsbeh?rde an, weil dieser voraussichtlich rechtswidrig sei. Denn die Anordnung eines Gutachtens lasse sich in diesem Fall nicht mit Tatsachen rechtfertigen. Dem folgte auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
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