In den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag ist alles einzurechnen, was bei Leistung der betreffenden Arbeit an Zuschlägen und Zulagen mit Entgeltcharakter gewährt wird. Eine Einschränkung dieses Anspruches kann auch durch Kollektivvertrag nicht vorgenommen werden. Schließt der Kollektivvertrag die Einrechnung von Zulagen aus, ordnet er aber gleichzeitig einen "Überstundenteiler" von 1/143 an, so ist ein Günstigkeitsvergleich mit dem gesetzlichen Anspruch durchzuführen, in den auch der Überstundenteiler einzubeziehen ist. Das führt zum Ergebnis, dass die Regelung des Kollektivvertrags insgesamt für die Arbeitnehmer günstiger ist als das Gesetz. Der gegenteiligen Judikatur des VwGH kann der OGH nicht folgen.
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