Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist auch im Falle der Anfechtung einer Ausschreibung m?glich. Unter einem unmittelbar drohenden Schaden iSd § 328 Abs 1 BVergG 2006 ist nicht nur der reine Verm?gensschaden zu verstehen, sondern etwa auch der Verlust eines Referenzprojekts. Denn der Schadensbegriff dieser Bestimmung umfasst ebenso wie jener des § 320 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 all jene Nachteile, die in der Beeintr?chtigung der M?glichkeit eines Unternehmers liegen, am Vergabeverfahren teilzunehmen und den Zuschlag zu erhalten. Bei der Behauptung eines drohenden oder eingetretenen Schadens genügt es, wenn dieser plausibel ist; ins Einzelne gehende Darlegungen sind nicht notwendig.
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