Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsf?higkeit eines Projektes vorgeschrieben werden, müssen bestimmt und geeignet sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen, und andererseits die M?glichkeit der jederzeitigen aktuellen überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist. Die Baubeh?rde ist nur dann berechtigt, das Bauansuchen einschr?nkende Vorschreibungen zu treffen, wenn solche Ma?nahmen nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu rechtfertigen sind, weil der Bauwerber einen Rechtsanspruch hat, dass sein Projekt als solches bewilligt wird, wenn nicht ein Versagungsgrund vorliegt.
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