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Zur internationalen Zust?ndigkeit bei Pers?nlichkeitsverletzungen im Internet

机译:关于互联网上人身伤害的国际责任

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摘要

Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivilund Handelssachen: Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivilund Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des MS, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des MS, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes MS erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die E über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des MS des angerufenen Gerichts verursacht worden ist. Art 3 der RL 2000/31/EG des EP und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("RL über den elektronischen Geschäftsverkehr"): Art 3 der RL 2000/31/EG des EP und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("RL über den elektronischen Geschäftsverkehr") ist dahin auszulegen, dass er keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel verlangt. Die MS müssen jedoch vorbehaltlich der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 3 Abs 4 der RL 2001/31 gestatteten Ausnahmen im koordinierten Bereich sicherstellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitz-MS dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht.
机译:2000年12月22日第(EC)44/2001号理事会条例,关于民用和商业事务中E的管辖权和承认与执行的第5条第3款:第44/2001号理事会条例,第5条第3款2000年12月22日关于民事和商业事务中司法管辖权以及对E的承认和执行的解释应解释为,如果在网站上发布的内容侵犯了个人权利,权利受到侵犯,有机会对提交此内容的作者所在的MS法院或在其权益所在的MS法院提起的所有损害提出赔偿责任索赔。除了可以对已经发布或可以访问其互联网上发布的内容的任何MS的法院提出诉讼外,此人还可以向所有MS的法院提起诉讼,而不是对所造成的所有损失承担赔偿责任。这些仅对法院扣押的MS造成的损害负责。欧洲议会和理事会于2000年6月8日颁布的关于欧盟内部市场信息社会服务,特别是电子商务的某些法律规定的2000/31 / EC指令第3条(“电子商务指令”):2000指令第3条/ 2000年6月8日颁布的欧洲议会和理事会EC 31号理事会关于内部市场中信息社会服务(尤其是电子商务)的某些法律方面的规定(“电子商务指令”)应解释为尚未以以下形式实施:特殊碰撞规则。但是,除2001/31号指令第3条第(4)款要求所允许的协调区域中的例外情况外,MS必须确保电子商务服务的提供者所受的要求不超过MS注册办公室中适用的要求。提供财产法。

著录项

  • 来源
    《Wirtschaftsrechtliche Blätter》 |2012年第1期|27-32|共6页
  • 作者

  • 作者单位
  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 eng
  • 中图分类
  • 关键词

  • 入库时间 2022-08-17 13:12:36

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