Mit den hier durchgeführten Verkostungen konnte eine geringfügige bis starke Qualitätsminderung von Nachtwächterbier im Vergleich zum frischen Bier festgestellt werden. In einem warmen Milieu ist der Effekt dabei wesentlich deutlicher ausgeprägt als bei einer Kaltlagerung. In einem hellen Vollbier treten die entsprechenden Alterungsaromen deutlicher auf, was an Maskierungseffekten im Weißbier und der stärkeren Bittere von Pils liegt. Damit sind auch rechtlich gesehen mindestens Bußgelder (z.B. nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 LFCB) aufgrund einer fahrlässig begangenen Straftat für den Gastronomen zu erwarten, wenn er ein Nachtwächterbier in Verkehr bringt. Es ist daher dringend zu empfehlen, vor Schankbeginn den kompletten Leitungsinhalt zu verwerfen und entsprechend als Verderb abzuschreiben. Bei dem vorliegenden Beitrag handelt es sich um die verkürzte Fassung eines ursprünglich in BRAUWELT Nr. 17/18, 2020, S. 450-453 erschienenen Artikels, verfasst von: Roman Werner, Florian Lehnhardt, Andreas Göhring, Dominik Geier, Prof. Thomas Becker, Lehrstuhl für Brau- und Getränketechnologie, TU München, Freising, sowie Uwe Seisen-berger, Beauftragter beim Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure e.V. für Getränkeschankanlagen, Landratsamt Eichstätt.
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