Arbeitnehmern über 58 Jahren dürfen zumindest bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten per Arbeitsvertrag zwei zusätzliche Urlaubstage zugestanden werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 21.10.2014 (Az. 9 AZR 956/12J. Eine unzulässige Ungleichbehandlung mit jüngeren Mitarbeitern liegt in einem solchen Fall nicht vor.
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