Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 2011 (Az: VIIZR 67/11) ist ein ausdrücklicher Hinweis des Auftraggebers auf die Kontaminierung des zum Aushub vorgesehenen Bodens nicht notwendig, wenn sich eine solche Kontaminierung aus den Umständen klar und eindeutig ergibt. „Der Bundesgerichtshof lässt in seinem Urteil außer Acht, dass nach den Regeln über die Vergabe von Bauleistungen der Auftraggeber die Leistung eindeutig und so erschöpfend beschreiben muss, dass alle Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeit berechnen können.
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