Einen Ausschluss der Vertragswidrigkeit bei Kenntnis des Verbrauchers von der Vertragswidrigkeit; wenn der Verbraucher "vernunftigerweise nicht in Unkenntnis" uber die Vertragswidrigkeit sein konnte; und in Fallen, wo die Vertragswidrigkeit auf einen vom Verbraucher gelieferten Stoff zuruckzufuhren ist; die Einfuhrung eines (im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage nach BGB) zusatzlichen Nachbesserangsrechts des Verkaufers. Die Einfuhrung von Ruckgriffsrechten des Letztverkaufers gegenuber dem Hersteller oder einem fruheren Verkaufer innerhalb derselben Vertragskette (Die Ausgestaltung dieser Ruckgriffsrechte obliegt jedoch weitgehend dem innerstaatlichen Recht.).
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