InseinerEntscheidungvom 20. Juni 2013 (Az.: 6 AZR 805/11) musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) klaren, welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Kundigungserklarung zu stellen sind. In dem Fall war die Arbeitnehmerin und spatere Klagerin bei der Arbeitgeberin als Industriekauffrau seit 1987 tatig. Aufgrund der Insolvenz der Arbeitgeberin wurde am 1. Mai 2010 ein Insolvenzverwalter uber das Vermogen der Arbeitgeberin bestellt, wobei bereits zuvor die Geschaftsfuhrung der Arbeitgeberin mit Zustimmung des Insolvenzverwalters die vollstandige Betriebsstillegung beschlossen und dazu den Betriebsrat zur beabsichtigten Kundigung aller Arbeitsverhaltnisse angehort hatte.
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