Im Jahr 2008 wurde in einem Naturstein-Betrieb in der Oberpfalz im Rahmen einer Betriebsbegehung eine neuere, erst knapp ein Jahr alte Bruckensage besichtigt. Aufgrund des angebrachten CE-Kennzeichens wurde zunachst vermutet, dass diese Maschine alle vorgeschriebenen Schutzvorschriften der Neunten Verordnung zum Gerate- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung; 9. GPSGV) und damit auch der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfullt. Demzufolge hatte der Gefahrenbereich der automatisch bewegten Maschinenteile abgesichert sein mussen. Bei naherer Betrachtung konnte aber keine Bereichssicherung festgestellt werden. Nach Auskunft des Betreibers war zwar als Bereichsabsicherung vom Hersteller eine Lichtschranke vorgesehen und mitgeliefert, aber nicht montiert worden. Ausschlaggebend dafur war laut Betreiber die Auskunft des Monteurs des Maschinenhandlers, wonach die Lichtschranke auch auf den beim Schneiden entstehenden Wassernebel ansprache und die Sage abschalten wurde und deshalb mit haufigen Arbeitsunterbrechungen zu rechnen ware.
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