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>From the experts' office: Three cases of iatrogenic dislocation of CI: Complications in the post-operativ treatment or medical malpractice [Aus der Gutachtenpraxis: Iatrogene CI-Dislokation bei drei F?llen: Komplikation bei der Nachbehandlung oder Behandlungsfehler?]
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From the experts' office: Three cases of iatrogenic dislocation of CI: Complications in the post-operativ treatment or medical malpractice [Aus der Gutachtenpraxis: Iatrogene CI-Dislokation bei drei F?llen: Komplikation bei der Nachbehandlung oder Behandlungsfehler?]
Hauptindikation fur eine CI-Implantation ist die beiderseitige cochleare Ertaubung. In den letzten Jahren ist das Indikationsspek-trum jedoch erheblich erweitert worden. Immer haufiger wird eine (sequenzielle) beiderseitige Implantation vorgenommen. Auch bei einer an Taubheit grenzenden Schwerhorigkeit (Tonaudiogrammschwelle durchschnittlich > 70 dB, Einsilberverstehen <30%) kann eine CI-Implantation sinnvoll sein, insbesondere wenn eine Horgeratever-sorgung keinen ausreichenden Erfolg er-bracht hat. Immer haufiger wird auch ein CI bei einseitiger Taubheit - und Normalhorig-keit der Gegenseite - eingesetzt [Michel, Brusis 2013]. Einen Sonderfall stellt die CI-Implantation nach entziindlichen Prozessen des Mittel-ohres dar, z. B. nach einer Cholestatomer-krankung und Radikaloperation. Dies be-trifft ca. 5-8% aller, Cl-Patienten. Wenn eine Radikaloperation durchgefuhrt wur-de, sind aber die anatomischen Verhaltnis-se grundsatzlich so verandert, dass eine geschiitzte Lage der Elektrode im nun of-fenen Mastoid nicht mehr gewahrleistet ist.
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