Bei der Umgestaltung der Fruchtfolge zur Beachtung der Greening-Verpflichtungen sind Vertraglichkeiten der Leguminosen zu berücksichtigen.Diese pauschale Ausserung hat jeder schon mal gehort: ,,Leguminosen sind mit sich unvertraglich." Wie viele Pauschalurteile ist auch dieses nur halb wahr. Denn die einzelnen Nutzpflanzenarten der Leguminosen gehoren unterschiedlichen Gattungen an: wie Trifolium, Pisum, Phaseolus, Lupinus und Glycine — um nur die wichtigsten zu nennen. Aus diesem Grund reagieren sie nicht nur unterschiedlich auf exogene Einflüsse, sondern unterscheiden sich auch in der spezi-fischen Symbiose mit der entsprechenden Rhizobienart.
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