Umsatze aus der Pensionspferdehaltung für Freizeitzwecke sind aus europarechtlichen Gründen nicht mehr von der Umsatzsteuerpauschalierung erfasst.Seit 1. Janner 2014 fallen Umsatze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbststandigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschafdichen Zwecken genutzt werden aus der Umsatzsteuerpauschalierung. Einkommensteuerlich andert sich jedoch nichts, sodass die Gewinne im Rahmen der Vollpauschalierung grundsatzlich abpauschaliert bleiben. Auf den restlichen Betrieb, wie beispielsweise Ackerbau oder Milchviehhaltung, hat die neue Regelung keinenEinfluss.
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