Bei der Begründung und Bewirtschaftung von Energiewaldern sind auch die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Der folgende Beitrag gibt einen überblick über die massgeblichen Vorschriften dazu. Der Begriff "Energiewald" ist im osterreichischenForstgesetz nicht direkt zu finden. Das Forstrecht spricht von "Kurzum-triebsflachen". Das sind Flachen die - ausserhalb des Waldes - mit forstlichen Holzgewachsen aufgeforstet wurden, in der Absicht, diese im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren zu nutzen. Um zu verhindern, dass diese Flachen forstrechtlich zu Wald werden, muss man die beabsichtigte Betriebsform binnen zehn Jahren ab Durchführung der Aufforstung der Forstbehorde melden. Weiters muss die Flache spatestens nach 30 Jahrengenutzt werden, da sonst die Waldeigenschaft mit allen rechtlichen Folgen eintreten würde. In diesem Zusammenhang ist vor allem das Rodungsverbot zu nennen. Gerade die Rückführung in landwirtschaftliche Produktionsflachen soll jedoch problemlos moglich sein. Wird der forstliche Bewuchs innerhalb der 30 Jahre genutzt, kann durch neuerliche Aufforstung und Meldung an die Behorde ein weiterer Kurzumtrieb angeschlossen werden, ohne dass die Rechtseigenschaft Wald eintritt.
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