Ob eine Grundflache forstrechtlich als Wald gilt oder nicht, ist für den Grundeigentümer von grosser Bedeutung. Bestimmte gesetzliche Regelungen, wie beispielsweise Wiederbewaldungspflicht, Rodungsverbot oder verschiedene Nutzungsbeschrankungen, gelten nur für Waldflachen im Sinn des Forstgesetzes 1975. Der folgende Beitrag gibt Auskunft, wie in Zweifelsfallen vorzugehen ist. Grundsatzlich gelten Grundflachen dann forstrechtlich als Wald, wenn sie mit forstlichem Bewuchs bestockt sind und bei einer Durchschnittsbreite von mindestens zehn Metern eine Mindestflache von 1.000 Quadratmetern aufweisen. Diese Mindestflachen- und Mindestbrei-tenbestimmung ist nicht an Grundstücksoder Eigentumsgrenzen gebunden; diesbezüglich kommt es auf die tatsachlich in der Natur zusammenhangende Waldflache an. Ebenfalls als Wald gelten Flachen dieser Mindestgrosse mit vorübergehend beseitigtem Bewuchs, wie in Folge von Nutzungen oder von Schadereignissen.
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