(Dr. 0.) - Nachdem ein Gabelstapler einen Unfall verursacht hatte, meinte der Betrieb, dafür müsse die Betriebshaftpflichtversicherung einstehen. Ein Kfz-Haft-pflichtversicherungsvertrag für den Gabelstapler bestand nicht. Der Betrieb hatte Deckungsschutz aus der Betrieb shaftpflichtversicherung nur dann beanspruchen konnen, wenn der Gabelstapler in den Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag einbe-zogen war. Eine ausdrückliche eingehende Vereinbarung war jedoch nicht getroffen worden. Nach dem Versicherungsvertrag war das versicherte Risiko lediglich der "Betrieb" schlechthin. Sonst hiess es im Vertrag noch, dass Kraftfahrzeuge von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern waren. Gabelstapler sind aber Kfz gemass xi l Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz. Sie sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
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