Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschatzen mit Bohrungen und bei der Untergrundspeicherung sowie bei Bohrungen nach para. 127 BBergG sind die in den Anlagen 1 und 2 genannten Mindestanforderungen an die Erstellung, die Ausstattung und den Betrieb einzuhalten. Abweichungen von den Anforderungen der Anlagen 1 und 2 sind zulassig, wenn die Schutzziele der Bestimmungen auf andere Weise entsprechend dem Stand der Technik mindestens gleichwertig gewahrleistet werden. Abweichungen von den Anlagen 1 und 2 im Sinn von Satz 2 sind der zustandigen BergbehOrde rechtzeitig vorher anzuzeigen; die zustandige BergbehOrde kann verlangen, dass die Gleichwertigkeit der getroffenen Massnahmen auf geeignete Weise nachgewiesen wird.
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