Grundsatzlich ist eine Durchführung von Baumpflege- und Fallarbeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Marz - was den Artenschutz betrifft - am unverfanglichsten. Trotzdem sind auch dann die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist Mitte Mai, eine Baumpflegekolonne rüstet sich zu einem Arbeitseinsatz zu einer Kronenpflege in einem Grossbaum. Die Aussage des Eigentümers: "Da ist nichts drin" tragt zwar zunachst zur Beruhigung bei, hier ungestort von behordlichen Auflagen arbeiten zukonnen. Entdeckt man dann aber kurze Zeit spater im Baum ein verlassenes Nest mit Eiern darin, so fangt es schlagartig an brenzlig zu werden. Noch ist kein Lebewesen beeintrachtigt worden, doch sind die anstehenden Arbeiten so intensiv, dass mit einer Rückkehr der für die Eier lebensnotwendigen Elternvogel aufgrund der Storung so bald nicht zu rechnen ist. Jetzt ware ein Abbruch der Arbeiten noch moglich ohne grosseren Schaden anzurichten - doch wie geht es weiter mit der angefangenen Baustelle, fürdie extra ein Hubsteiger angemietet wurde?
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