Im klassischen Recht souveräner Staaten führte die Unterscheidung zwischen äußerer und innerer Sphäre zu einer deutlichen Trennung von Verwaltungsrecht und Völkerrecht. Zwischen beiden stand das Staatsrecht, das die staatlichen Außenbeziehungen rechtlich einfasste. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen Völkerrecht und Verwaltungsrecht fand nicht statt.
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