Die von Geis, auch als Spezialist des Nebentätigkeitsrechts ausgewiesen, in Erlangen betreute Dissertation von Heidrun Meier beschäftigt sich mit einem nur wenig behandelten Thema. Es gibt augenscheinlich nur wenige Stellungnahmen zum Nebentätigkeitsrecht von Professoren an Kunsthochschulen. Dabei ist der Verf. klar, dass es nicht „den Künstler"-Professor an der Kunsthochschule gibt. Da gibt es den Theoretiker, für den sich die Fragestellungen nicht von denen unterscheiden, die man auch an den Professor der Germanistik herantragen könnte. Da gibt es den Architekten, der eine Büro in der Stadt hat, von dem aus er am Markt der Architekturdienstleistungen tätig ist. Da gibt es den bildenden Künstler, für dessen Werke auf dem Auktionsmarkt sechs- oder siebenstellige Beträge gezahlt werden, da gibt es den Bildhauer mit einem eigenen Betrieb für den Guss seiner Skulpturen oder den Professor für Gesangskunst, der auch auf Welttourneen zu hören ist oder mit Gastspielen an den großen Bühnen usw. Es liegt also auf der Hand, dass die Verf. sich einem durchaus komplexen Thema stellen will.
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