Nutzt ein Unternehmer einen betrieblichen Firmenwagen auch privat oder für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, muss er dafür einen bestimmten Betrag dem zu versteuernden Gewinn hinzurechnen und Umsatzsteuer für die nichtunternehmerische Nutzung ans Finanzamt überweisen. Hat der Unternehmer kein Fahrtenbuch geführt und gibt an, dass er den Firmenwagen tatsächlich nicht privat und auch nicht für Fahrten zur Arbeit genutzt hat, ignorierten die Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter das bisher. Es gilt der Anscheinsbeweis der nichtunternehmerischen Nutzung, der nur durch ein Fahrtenbuch widerlegt werden kann. Doch nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen lohnt sich nun Gegenwehr.
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