Nachdem ein Fahrgastim Linienbus gestürzt war, machte er einen Schadensersatzanspruch geltend. Der Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB bestand schon deshalb nicht, weil keine Pflichtverletzung oder Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erkennbar war. Ein Fehlverhalten des Verantwortlichen war nicht ersichtlich. Es war davon auszugehen, dass der Bus normal in Betrieb gesetzt worden war. Der Busfahrer musste sich zuvor nicht versichern, dass alle Insassen sicher Platz genommen hatten. Der Fahrereines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 BOKraft selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
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