The regulation of financial markets makes use of a variety of instruments. The paper argues that among these are "hybrid mechanisms" that transcend and call into question the traditional boundaries of state regulation and societal self-regulation. After a short introduction to the basic components the concept and its key areas of operation are exemplified by a number of recent regulatory activities.%Angesichts seiner enormen volkswirtschaftlichen Bedeutung und der zuletzt - wenn auch aus denkbar ungutem Anlass - dramatisch gestiegenen öffentlichen Aufmerksamkeit ist es erstaunlich, dass das Finanzmarktrecht für große Teile der Verwaltungsrechtswissenschaft immer noch eine terra incognita bildet. Zwar mehren sich in der jüngeren Vergangenheit die speziell hierauf bezogenen Untersuchungen, und zugleich wird es auch in aktuellen übergreifenden Darstellungen zum Besonderen Verwaltungsrecht stärker berücksichtigt. Insgesamt kann aber (noch) nicht von einer bereits weit- und tiefgehend durchdrungenen Materie gesprochen werden - das zeigt sich ja nicht zuletzt daran, dass es sinnvoll ist, ja geboten erscheint, dem Thema ein Beiheft der „Verwaltung" zu widmen. Ohne damit in eine umfassende Ursachenforschung einzusteigen, lassen sich doch eingangs einige (auch für den weiteren Untersuchungsgang relevante) Gründe für die insoweit zu attestierenden Forschungsdefizite und -desiderata anführen: Erstens handelt es sich ersichtlich um einen sowohl hochkomplexen als auch durch eine besondere bereichsspezifische Dynamik gekennzeichneten Rechtsbereich. Das führt dazu, dass auch zunächst originelle und innovative Untersuchungen relativ rasch rechtshistorischen Charakter gewinnen können und mag insoweit abschreckend wirken. Allerdings ist fraglich, ob sich das Finanzmarktrecht damit wirklich signifikant von anderen hochvolatilen Sektoren - etwa klassisch dem Sozialrecht oder aktuell dem Sicherheitsrecht - unterscheidet. Zudem ließe sich umgekehrt eine entsprechende Entwicklungsdynamik ja durchaus auch als reizvoll einstufen. Ähnliches gilt, zweitens, für die Beobachtung, dass gerade in der jüngsten Zeit nicht nur die verwaltungs- und verfassungsrechtlichen, sondern zumal die europarechtlichen sowie die inter- bzw. transnationalrechtlichen Vorgaben an Bedeutung gewonnen haben. Auch dies erschwert ersichtlich die Möglichkeit eines einfachen Zugangs; auch dies stellt aber im öffentlichen Recht der Gegenwart eher den Normal- denn den Ausnahmefall dar. Wichtiger ist hingegen, dass, drittens, der Rechtsbereich herkömmlich vorrangig von Zivilrechtlern bearbeitet wurde. Zwar kann eigentlich kein Zweifel daran bestehen, dass zumindest die mit der Aufsicht über (bzw. terminologisch präziser: Überwachung von) Wertpapierhandelsunternehmen und sonstige Finanzintermediäre verbundenen Probleme genuin öffentlich-rechtlicher Natur sind. Allerdings wird ähnlich wie das Kartell- auch das Finanzmarktrecht vielfach immer noch lediglich als Teilbereich des Gesellschaftsrechts eingeordnet. Weil und soweit die finanz-marktrelevanten Akteure und ihre Interaktionen zunächst durch die Brille des Zivilrechts betrachtet wurden, erscheinen die erst später in den Fokus geratenen aufsichtsrechtlichen Fragestellungen als Annex dieser immer noch vorherrschenden, auf die Privatrechtsbeziehungen konzentrierten Analysen. Das wirkt sich gerade in einem stark durch Praktikerveröffentlichungen geprägten Rechtsgebiet nachhaltig aus. Letztlich ist nur aufgrund dieser Traditionen und Pfadabhängigkeiten einigermaßen nachvollziehbar, warum jedenfalls bestimmte Teilbereiche der Finanzmarktregulierung (wie etwa das Börsenrecht) auch dort nahezu vollständig durch zivilrechtliche Expertise dominiert sind, wo die zentralen Probleme erklärtermaßen öffentlich-rechtlicher Natur sind.
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