Der klagende Architekt (A) war als Generalplaner mit Planungs- und Bauüberwachungsleistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 8 und teilweise 9 beauftragt. Der Bauherr hatte dem beklagten Qualitätskontrolleur (Q) die Durchführung von vier „Audits" betreffend Keller, Rohbau Haustechnik, Erweiterter Ausbau und Übergabe übertragen. Dabei hatte Q den Bauherrn darauf hingewiesen, dass „Q keine Bauüberwachung durch einen Architekten, Ingenieur oder Bauleiter ersetzt. Die Prüfung stellt eine unverbindliche Zertifizierung ohne rechtsgeschäftliche Folgen dar. [...] Die Überprüfung von Q umfasst nicht die notwendigen Dienstleistungen zur Erzielung des bei der Objektüberwachung geschuldeten Leistungserfolgs des mangelfreien Entstehenlassens eines Bauwerks." A ist der Ansicht, dass Q zusammen mit ihm gesamtschuldnerisch wegen der Mängel hafte, die Gegenstand von mehreren selbständigen Beweisverfahren sind.
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