Errichterfirmen müssen neuem Pflichtenkatalog zustimmen. Wie das Bayerische Landeskriminalamt mitteilt, wurde der sogenannte „bundeseinheitliche Pflichtenkatalog für Errichterfirmen von mechanischen Sicherungseinrichtungen" geändert (Stand: Oktober 2015) und zum 1. April 2016 veröffentlicht. Dieser Katalog bestimmt die Kriterien für eine Aufnahme von Errichterfirmen in (bundeslandweite) Adresslisten, die ratsuchenden Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der Polizeilichen Kriminalprävention (z. B. Einbruchschutz) zur Verfügung gestellt werden. Mit der Veröffentlichung des neuen Pflichtenkataloges sind die insgesamt ca. 1.800 in diesem Katalog bereits gelisteten Unternehmen aufgefordert, die vorgenommenen Änderungen als Bedingung für eine weitere Benennung unterschriftlich anzuerkennen. Die Unternehmen haben im April sukzessive entsprechende Aufforderungsschreiben vom Bayerischen Landeskriminalamt, das sachlich für die Erstellung des Pflichtenkataloges zuständig ist, erhalten. Sachlich zuständig für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens sind die Landeskriminalämter der einzelnen Bundesländer. Außerbayerische Errichterfirmen müssen sich demnach mit ihren Anträgen an die Landeskriminalämter ihres jeweiligen Bundeslandes wenden. Die mit dem Schreiben verschickten Anhänge sind auch auf der Website der Polizei Bayern abrufbar.
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