Im Laufe des Studiums der Human- und Zahnmedizin gibt es verschiedene gesetzliche Arbeitsschutzregelungen inklusive der verpflichtenden Unterweisungen zu Sicherheit, Gesundheit, Hygiene und Datenschutz zu beachten. Es gelten dabei die staatlichen Vorschriften unmittelbar und direkt, deren Geltungsbereich im jeweiligen Normtext auf Studierende erweitert sind wie zum Beispiel die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) oder die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV). Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" [1] fordert zusätzlich die Anwendung aller Arbeitsschutzanforderungen auch bei den Studierenden. Regelungen wie das ArbSchG, ArbStättV, ArbMedVV oder JArbSchG gelten somit mittelbar über die Inbezugnahme in § 2 Abs. 1 Satz 3 der DGUV Vorschrift 1 (mittelbar = über den „Umweg" der DGUV Vorschrift 1). Über diese Inbezugnahme werden die in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften geregelten Sachverhalte zum Gegenstand von Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) gemacht (Ermächtigungsgrundlage ist der § 15 Absatz 1 SGB VII). Alle staatlichen Vorschiften, die nicht unmittelbar für Studierende gelten, haben somit den Status einer UVV. Die Überwachung erfolgt durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger, für Universitäten und Universitäts-klinika somit in der Regel die Unfallkassen.
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