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【24h】

Vom 'Dominator'-Wohnungseigentümer angestrebter Verwalterwechsel – rechtsunwirksamer Beschluss des Mehrheitseigentümers nach § 24 Abs 3 und 6 WEG 2002

机译:根据“ WEG 2002”第24(3)和(6)节,由“支配者”公寓所有者寻求更改管理员-大多数所有者在法律上无效的决定

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摘要

Der Mehrheits-Wohnungseigentümer ("Dominator") ist nach § 24 Abs 3 WEG 2002 vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er – nach Enthebung des bisherigen WE-Verwalters – sich selbst als Verwalter einsetzen will. Von der Interessenkollision infolge des dominanten Einflusses auf die Verwaltung der WE-Liegenschaft sind beim Mehrheitsbeschluss sowohl der Enthebungs- (hier: Kündigung aus wichtigem Grund) als auch der Bestellungsakt umfasst, die eine Einheit bilden. Die Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses des Dominators durch einen Wohnungseigentümer richtet sich nicht nach § 30 Abs 2, sondern nach dem Beschlussrecht gem § 24 Abs 6 (und § 29 Abs 1) WEG 2002. Ficht ein Wohnungseigentümer den Kündigungsbeschluss an, besitzt der WE-Verwalter nach § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 keine Parteistellung; daran hat auch die WRN 2006 nichts geändert.
机译:如果在撤消前一位WE管理员后,他想担任管理员,则根据WEG 2002第24条第(3)款,该公寓的多数所有者(“控制者”)将不受投票权。由于对WE财产的管理具有主要影响而导致的利益冲突包括剥夺(在这里:由于重要原因而终止)和任命行为,两者构成一个单元。公寓所有者对控制人多数决定的反对不是基于第30条第2款,而是基于WEG 2002第24条第6款(和第29条第1款)的决议权。如果公寓所有者对终止决定的主张提出异议,则物业经理拥有该决定第52条第2款1 WEG 2002没有当事方立场; WRN 2006也没有改变。

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