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Bewuchs einer benachbarten Hauswand durch eine Kletterpflanze als unzulässige unmittelbare Zuleitung nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB

机译:根据§364第2节第2节ABGB,攀爬植物将相邻房屋墙壁过度生长作为不允许的直接供给

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摘要

Der Bewuchs der Hausmauer durch eine vom Nachbargrundstück herüberwachsende Kletterpflanze ist nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB eine "unmittelbare Zuleitung", die ohne Rechtstitel jedenfalls unzulässig ist, weshalb der beeinträchtigte Eigentümer vom Nachbarn (hier: von den schlichten Miteigentümern) die verschuldensunabhängige Unterlassung und Entfernung des Bewuchses verlangen kann, ohne auf den Anspruch gem § 422 ABGB angewiesen zu sein. Passiv legitimiert sind sämtliche Miteigentümer der Nachbarliegenschaft und nicht nur jener, dem die ausschließliche Benützung des Gartenteils mit der Kletterpflanze auf Grund einer (obligatorischen) Benützungsvereinbarung zusteht. Im Gegensatz zur Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB bilden Miteigentümer im Nachbarrechtsprozess zwar keine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO, sind aber dann zusammen Bekl, wenn sie den nachbarrechtlichen Anspruch geduldet und diesen durch Nichtuntersagung verursacht haben.
机译:根据第364条第2款第2句ABGB,攀爬植物从邻近物业蔓延而来的房屋墙壁是一条“直接馈电线”,在任何情况下,没有合法头衔都是不允许的,这就是为什么邻居的受损所有者(这里是简单的共同所有者)是无错的,并且可以要求去除植被,而不必依赖于根据§ABGB 422提出的要求。相邻财产的所有共有人都被被动合法化,不仅是那些根据(强制性)使用协议有权将花园部分与攀援植物一起专有使用的人。与ABGB§523的所有权自由诉讼相反,相邻权利程序中的共同所有人并未构成ZPO§14含义内的争端的单方,而是共同投诉是否容忍了相邻权利要求并通过禁止而导致了它。

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