Bei Beurteilung des Maßes der Lärmbeeinträchtigung, die der Mieter noch hinnehmen muss, sind die Grundsätze des § 364 Abs 2 ABGB analog heranzuziehen. Auch Einwirkungen, die sich als eine Änderung gegenüber dem tatsächlichen Zustand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags darstellen, sind vom Mieter zu dulden, wenn sie das nach § 364 Abs 2 ABGB zulässige Maß nicht überschreiten. Eine gravierende Fehlbeurteilung liegt nicht vor, wenn unter Anwendung des maßgeblichen Maßstabs der Ortsüblichkeit die von einem Kindergartenspielplatz in einem teilweise begrünten Innenstadt-Innenhof ausgehende Lärmbeeinträchtigung als vom Mieter zu dulden beurteilt wird.
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