Es schadet nicht, wenn bei ordentlich bezeichnetem Kündigungsgrund in der Aufkündigung nur einzelne Vorfälle demonstrativ angeführt werden und dann im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Vorfälle nachgetragen werden. Es geht nicht an, einen Vermieter deswegen schlechter zu stellen, weil er statt sich zulässigerweise auf die bloße Angabe einer konkreten Norm des MRG als Kündigungsgrund zu beschränken dazu noch weiteres, dem Mieter zur Information dienendes Vorbringen erstattet.
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