1. Der Schutz von Minderjährigen vor Bildnisveröffentlichungen hat grundsätzlich Vorrang vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit; dies gilt auch bei einem prominenten Vater. 2. Einem Minderjährigen steht daher zumindest bei wiederholten unzulässigen Veröffentlichungen ein genereller Unterlassungsanspruch zu.
展开▼