Die Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IFRS ist ein wachsendes Thema für deutsche Unternehmen. Zugleich nimmt aufgrund verschärfter gesetzlicher Rahmenbedingungen die Bedeutung von Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnlichen Verpflichtungen zu. Wie sich eine Umstellung des Abschlusses auf IFRS auf die Bilanzierung dieser Verpflichtungen auswirkt, wurde in diesem Beitrag dargelegt und beispielhaft illustriert. Dabei wurden vor allem auch die ergänzenden speziellen Vorschriften in IFRIC 1 und IFRIC 5 betrachtet. Zu bemerken ist, dass nach IFRS bislang ausgewiesene Aufwandsrückstellungen nicht anzusetzen sind. Die IFRS verlangen für die Bildung einer Rückstellung vielmehr eine rechtliche oder faktische Verpflichtung des Unternehmens. Zudem ist die Ansammlungsrückstellung, die für die hier diskutieren Verpflichtungen nach HGB zu bilden ist, nach IFRS nicht vorgesehen. Nach IFRS wird eine solche Rückstellung i. H. der Ungewissen Verpflichtung angesetzt, wenn sie rechtlich begründet wird. Der betreffende Aufwand ist Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts, dem die Verpflichtung zuzuordnen ist, z.B. einem Sendemast.
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