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>Gegenseitige Unterhaltspflichten für nichteheliche Lebensgemeinschaft heterosexueller Paare i. S. der Hartz IV-Gesetze - Unzulässiger Verstoß gegen Gieichheitsgrundsatz
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Gegenseitige Unterhaltspflichten für nichteheliche Lebensgemeinschaft heterosexueller Paare i. S. der Hartz IV-Gesetze - Unzulässiger Verstoß gegen Gieichheitsgrundsatz
Die Antragsteller bezogen bis zum 31.12. 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. 1. 2005 mit der Begründung ab, die Antragsteller lebten mit dem Vermieter der Antragsteller, Herrn J. H., in „häuslicher" und „wirtschaftlicher" Gemeinschaft. Das Einkommen von Herrn H. sei daher bei der Ermittlung des Anspruchs der Antragsteller zu berücksichtigen. Gegen den Bescheid haben die Antragsteller am 18. 1. 2005 Widerspruch erhoben und das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bestritten. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Unter dem 10. 2. 2005 haben die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, der vor dem Sozialgericht erfolgreich war.
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