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Das Verhältnis von Strafverfahren und Besteuerungsverfahren (§ 393 AO) in verfassungsrechtlicher Sicht

机译:从宪法角度看刑事诉讼与税收诉讼之间的关系(第AO 393条)

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摘要

Die Folgen der dargestellten Verfassungsverstöße sind unterschiedlich. Die Verletzung des Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG führt zur Nichtigkeit der Vorschriften, die zur Selbstbezichtigung führen und Zwang erlauben. Das bedeutet, dass § 393 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 90 Abs. 1 Satz 2, § 93 Abs. 3 Satz 1 AO insoweit verfassungswidrig sind als sie den Stpfl. uneingeschränkt zur Wahrheit und Vollständigkeit seiner Angaben auch dann verpflichten, wenn er sich dadurch mit einer Steuerstraftat belasten müsste. Die Angaben des Stpfl., die zu einer Selbstbelastung mit einer Steuerstraftat führen, beruhen auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage und sind daher rechtlich nicht existent. Dies hat zur Folge, dass sie auch nicht verwertet werden können. Wird wegen Mitwirkungsverweigerung bei Gefahr der Verfolgung mit einer Straftat geschätzt, dann stellt die Schätzung (§ 162 AO) ein verfassungswidriges Zwangsmittel i. S. des BVerfG-Beschlusses vom 26. 2. 1997 1 BvR 2172/96 dar. Die Schätzung als Verwaltungsakt ist dann verfassungswidrig und nichtig. Die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips infolge der nach § 393 Abs. 1 AO bestehenden Gleichzeitigkeit, Gleichrangigkeit und mangelnder Bindungswirkung von Steuer- und Strafverfahren führt zur Nichtigkeit des § 393 Abs. 1 AO insoweit, als er unterschiedliche Entscheidungen in den beiden Verfahren zulässt. Die gem. § 393 Abs. 1 AO erlassenen Entscheidungen entbehren der Rechtsgrundlage und sind insoweit rechtlich nicht existent. Alles in allem: § 393 Abs. 1 AO wirft mehr verfassungsrechtliche Probleme auf als man zunächst vermutet hätte. Die Vorschrift bedarf dringend der Reparatur. Dabei könnte das Zwangsmittelverbot bei Selbstbezichtigung (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO) in dem Sinn ergänzt werden, dass dem Stpfl. bei Gefahr der Selbstbezichtigung ein Mitwirkungsverweigerungsrecht eingeräumt wird.
机译:所描述的违反宪法的后果是不同的。违反第2条第1款和第1条第1款GG的规定将导致该规定无效,从而导致自我指责并允许施加胁迫。这意味着第393(1)节第1 AO i条。 V.§90第1款第2句,§93第3款第1句AO违反宪法,毫无保留地致力于其信息的真实性和完整性,即使这将导致税收犯罪。纳税人提供的信息会导致税收犯罪的自我认定,是基于违宪的法律依据,因此不合法。结果,它们也不能使用。如果由于存在遭受迫害的风险而拒绝合作而估计犯罪,则该估计(《宪法》第162条)构成了i的违宪手段。 BVerfG 1997年2月26日的裁决第1 BvR 2172/96条,此估算作为一项行政行为是违宪且无效的。由于根据第393(1)AO条的规定,税收和刑事诉讼程序同时,平等和缺乏约束力而违反了法治原则,导致AO第393(1)条无效,因为它允许在两个程序中做出不同的决定。 acc。 《仲裁条例》第393(1)条没有法律依据,也没有法律依据。总而言之:《 AO》第393条第1款构成的宪法问题比最初人们所怀疑的更多。法规迫切需要修复。可以从以下意义上补充对强制性自我指控措施的禁令(第393(1)条第2 AO条)。如果存在自我指责的风险,则可以拒绝合作。

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