Im Nachgang zu der genannten Verständigungsvereinbarung hat die britische Seite die Frage nach dem Umfang des Besteuerungsrechts des Nicht-Kassen-Staats aufgeworfen. Sie ist der Auffassung, dass die Vereinbarung nicht dazu führen kann, dem NichtKassen-Staat ein Besteuerungsrecht zuzuweisen, das über die Regelung im geltenden DBA-GB hinausgeht. Die Vereinbarung schafft auch nach deutschem Verständnis kein neues Besteuerungsrecht, das sich nicht bereits aus dem geltenden DBA-GB ergibt. Die Vereinbarung stellt vielmehr klar, dass beide Vertragsstaaten von ihrem nach dem Abkommen bestehenden Besteuerungsrecht als Kassenstaat bei Personen, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaats haben, bis zu einer Neuregelung keinen Gebrauch machen.
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