Die EU-Kommission hat die Bundesregierung gem. Art. 226 EGV aufgefordert, die Verlustabzugs- und -ausgleichsbeschränkung gem. § 2a Abs. 1 EStG in Einklang mit den Prinzipien der Nieder-lassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit des EGV zu bringen. Im Hinblick darauf wird die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des § 2a Abs. 1 EStG vorschlagen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
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