Die Beteiligte erwirkte, vertreten durch ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, am 28.11.2005 zum Aktenzeichen 11.0.167/05 ein Versäumnisurteil gegen die eingetragene Eigentümerin zu 1) und W.M.auf Zahlung von 40.157,67 E∪D nebst Zinsen i.H.von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.1.2005 als Gesamtschuldner.Unter dem 22.6.2006 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu dem im Beschlusseingang genannten Grundbuchblatt im Wege der Zwangsvollstreckung die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für die Beteiligte, vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter H.P., auf dem Anteil der eingetragenen Eigentümerin zu 1) für die Forderung aus dem Versäumnisurteil des LG Berlin vom 28.11.2005 sowie aus dem hierzu ergangenen Kostenfestsetzungs-beschluss des LG Berlin vom 7.12.2005 i.H.von 3.070,88 E∪D nebst Zinsen.Dem Antrag waren die vollstreckbaren Ausfertigungen der beiden vorgenannten Entscheidungen beigefügt.Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 27.6.2006 zurückgewiesen.Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hat das LG mit Beschluss vom 10.8.2006 zurückgewiesen.
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