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摘要

Mit Urteil vom 3.4.2008 - V R 74/07 hat der BFH entschieden, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage sowie von Golfbällen an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins nach der für die Mitgliedstaaten verbindlichen Richtlinie 77/388/EWG (Art.13 Teil A Abs.1 Buchst.m) umsatzsteuerfrei sein kann. Nach § 4 Nr.22 Buchst.b UStG sind zwar nur die „sportlichen Veranstaltungen" gemeinnütziger Einrichtungen umsatzsteuerbefreit.Hierunter fallen die genannten Leistungen eines Golfvereins nicht. Allerdings kann sich ein Sportverein unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen.Diese befreit - umfassender als das nationale Recht - die „in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen" von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an die Sportler.Die Befreiung ist jedoch für Leistungen ausgeschlossen, die nicht unerlässlich sind oder im Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (Art.13 Teil A Abs.2 Buchst.b der Richtlinie 77/388/EWG).
机译:BFH根据3.4.2008-VR 74/07的判决,决定根据准则77/388 / EEC将高尔夫球场和高尔夫球的使用权转让给非营利性高尔夫俱乐部的非成员(第13条A款第1款)。 1个字母m)可能免征增值税。根据美国法典第4条第22款b字母,只有非营利组织的“体育赛事”免征增值税,这不包括高尔夫俱乐部的服务,但是,体育俱乐部可以直接参考77/388 / EEC指令。比国家法律更广泛的设施,即“不与运动员谋取利益的设施的“与体育和体育紧密相关的服务”。但是,对于非必要的服务或与商业公司竞争而进行的服务不包括豁免(第13条)指令77/388 / EEC的A(2)(b)部分)。

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  • 来源
    《Der Betrieb》 |2008年第31期|p.16941696169817001701|共5页
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  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类 经济计划与管理;
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