Die Parteien streiten über die Angemessenheit der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Die Klägerin wurde von der Beklagten, einer gemeinnützigen Ausbildungsträgerin, aufgrund eines Ausbildungsvertrags vom 30. 9. 2004 zur Gesundheits- und Krankenpflegerin ausgebildet. Das Ausbildungsverhältnis richtete sich nach dem einschlägigen Tarifvertrag. Die vereinbarte Ausbildungsvergütung betrug im ersten Ausbildungsjahr 500 E∪D und in den folgenden Jahren 550 bzw. 600 E∪D. Die tariflichen Bestimmungen sahen dagegen in den betreffenden Ausbildungsjahren Vergütungen von 729, 788,57 bzw. 884,44 E∪D vor. Dazu kamen Sonderzahlungen, Einmalzahlungen und Urlaubsgeld.
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