Ausschluss der Straf- oder Bußgeldfreiheit bei verspäteter Abgabe der Strafbefreiungserklärung wegen vorherigen Erscheinens eines Amtsträgers - Keine Beschränkung einer Steuerfahndungsprüfung auf die im strafrechtlichen Durchsuchungs-beschluss genannten Veranlagungszeiträume StraBEG § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst, a, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 1. Der Ausschlussgrund des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst, a StraBEG greift im Fall des Erscheinens eines Bediensteten der Steuerfahndung hinsichtlich der Verdachtsmomente, in denen die Steuerfahndung für den Stpfl. erkennbar ermittelt. 2. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 StraBEG ist die Änderung oder Aufhebung der mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nur ausgeschlossen, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StraBEG vorliegen.
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