Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers. Der Kläger war ab dem 18. 10. 2004 als Hilfskraft bei dem beklagten Leiharbeitsunternehmen beschäftigt. Der Stundenlohn des Klägers betrug 6,30 € brutto bzw. 6,70 € brutto (Produktivlohn). Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10. 12. 2004 ordentlich zum 18. 12.2004.
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