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【24h】

Doch keine Sonderrechte für Sozialversicherungsträger in der Insolvenz!

机译:但是,破产的社会保险机构没有特殊权利!

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摘要

Anfang des Jahres 2008 sickerte langsam durch, dass der Gesetzgeber in einer „Nacht-und-Nebel-Aktion" einen kleinen Satz in das Sozialrecht hineingeschummelt hatte, der die Grundstruktur des modernen deutschen Insolvenzrechts in Frage stellte: Nach § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV „gilt" die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung „als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht", obwohl die Zahlung faktisch aus dem Vermögen des Arbeitgebers stammt. Mit dieser Fiktion - so der gesetzgeberische Plan - sollte die im Vorfeld der Insolvenz häufig nur mit Zwangsmitteln durchsetzbare Leistung von Arbeitnehmerbeiträgen aus dem Geltungsbereich der Insolvenzanfechtung herausgenommen werden. Wenn nämlich eine Zahlung nicht aus dem Vermögen des Schuldners (sondern dem des jeweiligen Arbeitnehmers) erfolgt, scheitert eine Insolvenzanfechtung mangels Benachteiligung der Gläubiger im Übrigen schon im Ansatz.
机译:在2008年初,立法者在一次“夜与雾运动”中骗了一个小句子,使之成为社会法,这对现代德国破产法的基本结构提出了质疑:根据第28e(1)节,第2条SGB IV``雇员社会保障缴费的支付''被认为是``从雇员的资产中支付的'',尽管这笔支付实际上来自雇主的资产。根据立法计划,该小说通常仅应在破产前使用雇员缴纳的强制性付款不在破产挑战的范围之内,因为如果不是从债务人的资产(而是有关雇员的资产)中付款,则破产挑战将因债权人缺乏劣势而失败。

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  • 来源
    《Der Betrieb》 |2009年第48期|I|共1页
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  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
  • 关键词

  • 入库时间 2022-08-17 23:51:51

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