Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft ein FG-Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Streiüg ist, ob das FG die AdV nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte.rnDie Beschwerdeführerin, eine GmbH, erzielte Umsätze aus Geldspielgeräten. Gegen die USt-Festsetzungen für die Voranmeldungszeiträume Januar-September und Oktober-Dezember 2008 (Gesamtsumme 173.503 €) legte sie Einspruch ein. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin die AdV beim FA. Die Beschwerdeführerin war der Auffassung, ihre Umsätze seien nach dem UStG steuerbefreit. Die einschlägige Regelung des § 4 Nr. 9 Buchst, b UStG verstoße gegen die gemeinschaftsrechtliche Regelung in Art. 13 Teil B Buchst, f 6. EG-RL~2, nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst, i MwStSystRL~3.
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